Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.05.1974 bis 30.06.1999 — BGBl. Nr. 209/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.05.197430.06.1999 BGBl. Nr. 209/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 269/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Gasinstallateur

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 269 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.05.1974BGBl. Nr. 209/1974

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 269/1997

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 15, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 269 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 257 aus 1999,

Text

Wiederholungsprüfung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde.
  2. Absatz 2,Wenn mehr als drei Prüfungsgegenstände mit „nichtgenügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.
  3. Absatz 3,Wurde die Leistung des Prüflings in einem oder zwei Gegenständen der praktischen oder theoretischen Prüfung mit „nichtgenügend“ bewertet, hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung zuzulassen, die frühestens drei, spätestens sechs Monate nach der nicht bestandenen Lehrabschlußprüfung zu liegen hat. Ansonsten darf die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nicht bestandenen Lehrabschlußprüfung liegen.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2026

Gesetzesnummer

10006318

Dokumentnummer

NOR12069574

Alte Dokumentnummer

N51974138500

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/209/P4/NOR12069574