Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.05.1974 bis 30.06.1998 — BGBl. Nr. 211/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.05.197430.06.1998 BGBl. Nr. 211/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 269/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Gas- und Wasserleitungsinstallateur

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 269 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.05.1974BGBl. Nr. 211/1974

Außerkrafttretensdatum

30.06.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 269/1997

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Wiederholungsprüfung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde.
  2. Absatz 2,Wenn mehr als drei Prüfungsgegenstände mit „nichtgenügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.
  3. Absatz 3,Wurde die Leistung des Prüflings in einem oder zwei Gegenständen der praktischen oder theoretischen Prüfung mit „nichtgenügend“ bewertet, hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung zuzulassen, die frühestens drei, spätestens sechs Monate nach der nicht bestandenen Lehrabschlußprüfung zu liegen hat. Ansonsten darf die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nicht bestandenen Lehrabschlußprüfung liegen.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2026

Gesetzesnummer

10006320

Dokumentnummer

NOR12069584

Alte Dokumentnummer

N51974138640

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/211/P4/NOR12069584