Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Chemielaborant
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 212/1974 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 184/2000Bundesgesetzblatt Nr. 212 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Durchführung der praktischen Prüfung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ umfaßt die Durchführung folgender Arbeiten einschließlich der damit zusammenhängenden Ausrechnungen und der schriftlichen Erfassung:
Eine qualitative Analyse, in der bis zu fünf Ionen, ohne besondere Schwierigkeiten, zu bestimmen sind; die Zahl der in der Probe vorhandenen Ionen sowie die Zahl der zu bestimmenden Ionen sind dem Prüfling bekanntzugeben,
eine gewichtsanalytische Einzelbestimmung,
eine maßanalytische Einzelbestimmung mit einer selbsteinzustellenden Normallösung (anorganisch oder organisch),
eine physikalische Messung oder eine physikalisch-chemische Bestimmung,
eine einfache Arbeit aus der organisch-chemischen Laboratoriumstechnik.
(2)Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die Fertigkeiten aus sämtlichen in Abs. 1 angeführten Bereichen zu umfassen hat und die in der Regel in 12 Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die Fertigkeiten aus sämtlichen in Absatz eins, angeführten Bereichen zu umfassen hat und die in der Regel in 12 Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
(3)Absatz 3,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ ist nach 15 Arbeitsstunden zu beenden.
(4)Absatz 4,Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(5)Absatz 5,Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind mit einzubeziehen.
(6)Absatz 6,Die Dauer der Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2026
Dokumentnummer
NOR12069587
Alte Dokumentnummer
N51974138690