Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.05.1974 bis 30.06.2000 — BGBl. Nr. 212/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.05.197430.06.2000 BGBl. Nr. 212/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 184/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Chemielaborant

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 212 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2000,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.05.1974BGBl. Nr. 212/1974

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 184/2000

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Wiederholungsprüfung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde.
  2. Absatz 2,Wenn mehr als drei Prüfungsgegenstände mit „nichtgenügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.
  3. Absatz 3,Wurde die Leistung des Prüflings in einem oder zwei Gegenständen der praktischen oder theoretischen Prüfung mit „nichtgenügend“ bewertet, hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung zuzulassen, die frühestens drei, spätestens sechs Monate nach der nicht bestandenen Lehrabschlußprüfung zu liegen hat. Ansonsten darf die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nicht bestandenen Lehrabschlußprüfung liegen.

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2026

Gesetzesnummer

10006321

Dokumentnummer

NOR12069589

Alte Dokumentnummer

N51974138710

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/212/P4/NOR12069589