Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Chemielaborant
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 212/1974Bundesgesetzblatt Nr. 212 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Zusatzprüfung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Chemiewerker und Physiklaborant kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Chemielaborant abgelegt werden. Diese umfaßt die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“.
(2)Absatz 2,Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.Für die Zusatzprüfung gilt Paragraph 2, sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2026
Dokumentnummer
NOR12069590
Alte Dokumentnummer
N51974138720