Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.05.1974 bis 30.06.2000 — BGBl. Nr. 213/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.05.197430.06.2000 BGBl. Nr. 213/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 185/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Chemiewerker

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2000,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.05.1974BGBl. Nr. 213/1974

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 185/2000

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Durchführung der praktischen Prüfung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ umfaßt:
    1. Ziffer eins
      Die Durchführung und Erklärung der nachstehenden betriebstechnischen Arbeiten:
      1. Litera a
        Brechen, Schroten, Mahlen; Sieben, Sichten, Klassieren, Entstauben; Verdampfen, Destillieren in Kolonnen; Dekatieren, Filtrieren mittels Nutschen, Filterpressen, Drehfiltern, Druckfiltern; Zentrifugieren mittels Flüssigkeitszentrifugen und Schälzentrifugen; Bedienung verschiedener Rührer, Kneter und Emulgiermaschinen; Trocknen fester, flüssiger und gasförmiger Stoffe; Stecken von Blindscheiben; Einlegen von Dichtungen;
      2. Litera b
        die Bedienung chemisch-technologischer Apparate und die Erklärung ihrer Funktion;
      3. Litera c
        das Lesen von Apparateskizzen und Produktionsschemen.
    2. Ziffer 2
      Die Durchführung von zwei betriebsanalytischen Bestimmungen.
    3. Ziffer 3
      Die Erklärung von zwei meßtechnischen Ablesungen.
  2. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die Fertigkeiten aus sämtlichen in Absatz eins, angeführten Bereichen zu umfassen hat und die in der Regel in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
  3. Absatz 3,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
  4. Absatz 4,Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
  5. Absatz 5,Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind mit einzubeziehen.
  6. Absatz 6,Die Dauer der Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2026

Gesetzesnummer

10006322

Dokumentnummer

NOR12069593

Alte Dokumentnummer

N51974138760

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/213/P2/NOR12069593