Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.05.1974 bis 31.10.2012 — BGBl. Nr. 215/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.05.197431.10.2012 BGBl. Nr. 215/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 182/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Dreher

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 182 aus 2012,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.05.1974BGBl. Nr. 215/1974

Außerkrafttretensdatum

31.10.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 182/2012

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Durchführung der praktischen Prüfung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ umfaßt das Anfertigen eines Prüfstückes, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:

    Messen,

    Langdrehen,

    Plandrehen,

    Einstechen,

    Kegel- oder Exzenterdrehen,

    Herstellen eines Außen- und Innengewindes,

    Passungen.

  2. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die Fertigkeiten aus sämtlichen in Absatz eins, angeführten Bereichen zu umfassen hat und die in der Regel in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
  3. Absatz 3,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
  4. Absatz 4,Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
  5. Absatz 5,Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind mit einzubeziehen.
  6. Absatz 6,Die Dauer der Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
  7. Absatz 7,Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit“ sind folgende Kriterien maßgebend:

    Maßhaltigkeit (Passungen) und Sauberkeit,

    Ebenheit,

    Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte bei der Ausführung der Prüfarbeit.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2026

Gesetzesnummer

10006324

Dokumentnummer

NOR12069600

Alte Dokumentnummer

N51974138900

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/215/P2/NOR12069600