Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
15.05.1974 bis 31.03.2006 — BGBl. Nr. 260/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 215.05.197431.03.2006 BGBl. Nr. 260/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 152/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 152 aus 2006,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

15.05.1974BGBl. Nr. 260/1974

Außerkrafttretensdatum

31.03.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 152/2006

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Durchführung der praktischen Prüfung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ hat folgende Bereiche zu umfassen:

    Heranzucht von Pflanzen,

    Bodenbearbeitung,

    Pflanzarbeit,

    einfaches Feldmessen.

  2. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die Fertigkeiten aus sämtlichen in Absatz eins, angeführten Bereichen zu umfassen hat und die in der Regel in drei Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
  3. Absatz 3,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ ist nach 3½ Arbeitsstunden zu beenden.
  4. Absatz 4,Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
  5. Absatz 5,Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
  6. Absatz 6,Die Dauer der Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
  7. Absatz 7,Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit“ sind folgende Kriterien maßgebend:

    fachgerechte Ausführung,

    fachgerechtes Vorgehen bei Ausführung der Arbeit.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2026

Gesetzesnummer

10006331

Dokumentnummer

NOR12069630

Alte Dokumentnummer

N51974139390

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/260/P2/NOR12069630