Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 260/1974 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 152/2006Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 152 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Zusatzprüfung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Blumenbinder und -händler (Florist) kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter) abgelegt werden. Diese hat die Prüfungsgegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.
(2)Absatz 2,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Friedhofs- und Ziergärtner kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter) abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen.
(3)Absatz 3,Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2 sinngemäß.Für die Zusatzprüfung gemäß Absatz eins, gilt Paragraph 2, sinngemäß.
(4)Absatz 4,Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.Für die Zusatzprüfung gemäß Absatz 2, gilt Paragraph 2, Absatz 4 bis 6 sinngemäß.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1984
Schlagworte
Blumenhändler, Friedhofsgärtner, Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2026
Dokumentnummer
NOR12073883
Alte Dokumentnummer
N51984139420