Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
15.05.1974 bis 31.12.1987 — BGBl. Nr. 266/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 215.05.197431.12.1987 BGBl. Nr. 266/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 535/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Maschinenschlosser

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 535 aus 1987,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

15.05.1974BGBl. Nr. 266/1974

Außerkrafttretensdatum

31.12.1987aufgehoben durch BGBl. Nr. 535/1987

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Durchführung der praktischen Prüfung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ hat die Anfertigung von mehreren Teilen nach einer Fertigungszeichnung zu umfassen. Dabei sind sämtliche nachstehende Fertigkeiten nachzuweisen:

    Messen, Anreißen,

    Feilen, Bohren,

    Passen, Reiben,

    Gewindeschneiden von Hand,

    Autogenschweißen und Elektroschweißen,

    einfache Dreharbeiten, einfache Fräs- oder Hobelarbeiten,

    Zusammenbauen.

  2. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
  3. Absatz 3,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
  4. Absatz 4,Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
  5. Absatz 5,Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
  6. Absatz 6,Die Dauer der Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
  7. Absatz 7,Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit“ sind folgende Kriterien maßgebend:

    Richtiger Zusammenbau und Funktionsfähigkeit,

    Maßhaltigkeit und Sauberkeit,

    Winkeligkeit und Ebenheit,

    Verwenden der richtigen Werkzeuge bei der Ausführung der Prüfarbeit.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2026

Gesetzesnummer

10006337

Dokumentnummer

NOR12069658

Alte Dokumentnummer

N51974139810

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/266/P2/NOR12069658