Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
27.04.1982 bis 31.12.1987 — BGBl. Nr. 183/1982
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 527.04.198231.12.1987 BGBl. Nr. 183/1982 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 535/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Maschinenschlosser

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 535 aus 1987,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

27.04.1982BGBl. Nr. 183/1982

Außerkrafttretensdatum

31.12.1987aufgehoben durch BGBl. Nr. 535/1987

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Zusatzprüfung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Betriebsschlosser, Schlosser oder Werkzeugmaschineur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Maschinenschlosser abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen.
  2. Absatz 2,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Dreher, Mechaniker oder Werkzeugmacher kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Maschinenschlosser abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Prüfarbeit“ zu umfassen.
  3. Absatz 3,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Landmaschinenmechaniker, Schmied, Textilmechaniker oder Universalschweißer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Maschinenschlosser abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.
  4. Absatz 4,Für die Zusatzprüfung gemäß Absatz eins, gilt Paragraph 2, Absatz 4 bis 6 sinngemäß.
  5. Absatz 5,Für die Zusatzprüfung gemäß Absatz 2, gilt Paragraph 2, Absatz eins bis 3 und 7 sinngemäß.
  6. Absatz 6,Für die Zusatzprüfung gemäß Absatz 3, gilt Paragraph 2, sinngemäß.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 183/1982

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2026

Gesetzesnummer

10006337

Dokumentnummer

NOR12073366

Alte Dokumentnummer

N51982139840

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/266/P5/NOR12073366