Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
15.05.1974 bis 30.06.2003 — BGBl. Nr. 268/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 315.05.197430.06.2003 BGBl. Nr. 268/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 344/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Werkzeugmacher

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 268 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 344 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

15.05.1974BGBl. Nr. 268/1974

Außerkrafttretensdatum

30.06.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 344/1999

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Durchführung der theoretischen Prüfung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die theoretische Prüfung kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.
  2. Absatz 2,Der theoretische Prüfungsteil hat in der Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil zu liegen.
  3. Absatz 3,Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Im Gegenstand „Fachrechnen“ ist die Verwendung von Formel- und Tabellenbehelfen zulässig.
  4. Absatz 4,Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
  5. Absatz 5,Die Prüfung im Gegenstand „Fachrechnen“ hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

    Längen- und Flächenberechnung,

    Volums- und Gewichtsberechnung,

    Arbeits-, Leistungs- und Wirkungsgradberechnung,

    Physikalische Berechnung (Festigkeit, Zug, Druck, Abscherung),

    Zahnrad- und Riementriebberechnung.

  6. Absatz 6,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 70 Minuten zu beenden.
  7. Absatz 7,Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde“ hat die stichwortartige Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

    Werkstoffkunde,

    Meß- und Prüfverfahren,

    Werkzeuge und Werkzeugmaschinen,

    Schnittarten,

    Vorrichtungen.

  8. Absatz 8,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 80 Minuten zu beenden.
  9. Absatz 9,Die Prüfung im Gegenstand „Fachzeichnen“ hat die Anfertigung der Fertigungszeichnung eines Werkstückes mit Schnittdarstellung nach Angabe zu umfassen.
  10. Absatz 10,Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kann. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 105 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2026

Gesetzesnummer

10006339

Dokumentnummer

NOR12069670

Alte Dokumentnummer

N51974139960

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/268/P3/NOR12069670