Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
15.05.1974 bis 30.06.2001 — BGBl. Nr. 271/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 215.05.197430.06.2001 BGBl. Nr. 271/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kraftfahrzeugmechaniker

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2000,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

15.05.1974BGBl. Nr. 271/1974

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2000

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Durchführung der praktischen Prüfung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ hat
    1. Litera a
      die Durchführung einer mechanischen Prüfarbeit nach einer Zeichnung, wobei sämtliche nachstehende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
      Messen mit gebräuchlichen Meßwerkzeugen,
      Anreißen,
      Feilen,
      Passen,
      Bohren,
      Gewindeschneiden von Hand und
    2. Litera b
      die Durchführung kraftfahrzeugtechnischer Arbeiten, die sowohl das Aufsuchen als auch das Erkennen und die Behebung von Störungen und Schäden zum Gegenstand haben,
    zu umfassen.
  2. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit so zu stellen, daß die Prüfarbeit gemäß Absatz eins, Litera a und b in der Regel in je 3½ Arbeitsstunden durch geführt werden kann.
  3. Absatz 3,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
  4. Absatz 4,Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
  5. Absatz 5,Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen; hiebei können Kraftfahrzeug-Bauteile, Baugruppen, Meßgeräte, Werkzeuge und Schautafeln herangezogen werden. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
  6. Absatz 6,Die Dauer der Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüfling sonst nicht möglich erscheint.
  7. Absatz 7,Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit“ sind folgende Kriterien maßgebend:

    Maßhaltigkeit und Sauberkeit,

    richtiger Zusammenbau,

    fachgerechtes Vorgehen bei der Ausführung der Prüfarbeit.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2026

Gesetzesnummer

10006341

Dokumentnummer

NOR12069680

Alte Dokumentnummer

N51974140090

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/271/P2/NOR12069680