(5)Absatz 5,Die Prüfung im Gegenstand „Fachrechnen“ hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Längen- und Flächenberechnung,
Volums- und Gewichtsberechnung,
Arbeits-, Leistungs- und Wirkungsgradberechnung,
Motorenberechnung (Hubraum, Verdichtungsverhältnis, Motorleistung, Kolbengeschwindigkeit, Verbrauchsberechnung),
Berechnung am Fahrzeug (Reifenmaße, Fahrgeschwindigkeit, Drehzahlen am Getriebe, Beschleunigung, Verzögerung).