Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kraftfahrzeugmechaniker
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 271/1974 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2000Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Zusatzprüfung
§ 5.Paragraph 5,
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Berufskraftfahrer, Fahrzeugfertiger, Karosseur, Kraftfahrzeugelektriker, Landmaschinenmechaniker, Leichtflugzeugbauer, Luftfahrzeugmechaniker, Mechaniker, Schlosser oder Schmied kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Kraftfahrzeugmechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten § 2, § 4 und § 6 Abs. 1. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Berufskraftfahrer, Fahrzeugfertiger, Karosseur, Kraftfahrzeugelektriker, Landmaschinenmechaniker, Leichtflugzeugbauer, Luftfahrzeugmechaniker, Mechaniker, Schlosser oder Schmied kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Kraftfahrzeugmechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten Paragraph 2,, Paragraph 4 und Paragraph 6, Absatz eins,
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 510/1992
Schlagworte
Anrechnung, Leichtflugzeugbauer
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2026
Dokumentnummer
NOR12078709
Alte Dokumentnummer
N5199222139J