(5)Absatz 5,Die Prüfung im Gegenstand „Fachrechnen“ hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Längen- und Flächenberechnung,
Volums- und Gewichtsberechnung,
elektrischeelektrische Leistungs- und Arbeitsberechnung,
Ohm’sches Gesetz (Spannung, Stromstärke, Widerstand),
kraftfahrzeugelektrotechnischekraftfahrzeugelektrotechnische Berechnung (Entladezeit, Querschnitt, Spannungsabfall, Übersetzungsverhältnisse).