Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
21.07.1976 bis 31.12.1990 — BGBl. Nr. 355/1976
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 521.07.197631.12.1990 BGBl. Nr. 355/1976 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 397/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker für Schwachstrom

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1987,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

21.07.1976BGBl. Nr. 355/1976

Außerkrafttretensdatum

31.12.1990aufgehoben durch BGBl. Nr. 397/1987

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Zusatzprüfung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Fernmeldemonteur oder Nachrichtenelektroniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker für Schwachstrom abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfange des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und „Fachgespräch“ zu umfassen.
  2. Absatz 2,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Betriebselektriker, Elektroinstallateur, Elektromechaniker für Starkstrom, Elektromechaniker und -maschinenbauer, Feinmechaniker, Mechaniker, Meß- und Regelmechaniker, Starkstrommonteur, Waagenhersteller oder Werkzeugmacher kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker für Schwachstrom abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfange des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b und „Fachgespräch“ zu umfassen.
  3. Absatz 3,Für die Zusatzprüfung gilt Paragraph 2, sinngemäß.
  4. Absatz 4,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker kann bis 31. Dezember 1978 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker für Schwachstrom abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt Paragraph 2, Absatz 4 bis 6 sinngemäß.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 355/1976

Schlagworte

Anrechnung, Elektromaschinenbauer, Meßmechaniker

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2026

Gesetzesnummer

10006343

Dokumentnummer

NOR12071110

Alte Dokumentnummer

N51976140260

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/273/P5/NOR12071110