Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Flachdrucker
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 429/1974 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2004Bundesgesetzblatt Nr. 429 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Durchführung der praktischen Prüfung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ hat nach Angabe und nach Wahl der Prüfungskommission entweder die unter der nachstehenden lit. a oder die unter der nachstehenden lit. b angeführten Tätigkeiten zu umfassen:Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ hat nach Angabe und nach Wahl der Prüfungskommission entweder die unter der nachstehenden Litera a, oder die unter der nachstehenden Litera b, angeführten Tätigkeiten zu umfassen:
Zeichnen eines Einteilungsbogens von vier Nutzen DIN A 4, Montage einer Farbe auf diesen Einteilungsbogen, Anbringen von Schneidezeichen und Paßkreuzen für Mehrfarbendruck, Kopie einer Montage auf einer vorbeschichteten Flachdruckplatte und Abdecken der Filmränder sowie Fertigmachen der Platte zum Druck, Aufziehen eines Gummituches an der Offsetmaschine, Umrüsten der Maschine auf das vorliegende Papier, Mischen eines vorgegebenen Farbtones, Einrichten der kopierten Platte in der Maschine und Auflagendruck,
Mehrfarbendruck, Kopie einer Montage auf einer vorbeschichteten Flachdruckplatte.
(2)Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
(3)Absatz 3,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
(4)Absatz 4,Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(5)Absatz 5,Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Unfallverhütungs- und sonstige allgemeine Schutzmaßnahmen sind miteinzubeziehen.
(6)Absatz 6,Die Dauer der Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ soll je Prüfling 15 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
(7)Absatz 7,Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit“ sind folgende Kriterien maßgebend:
Fachgerechte Ausführung (Druckformenherstellung und Abdecken der Filmränder),
verfahrensgemäß richtige Farbhaltung,
richtigesrichtiges Verwenden der Maschinen und Materialien bei der Ausführung der Prüfarbeit,
Paßgenauigkeit.
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2026
Dokumentnummer
NOR12069720
Alte Dokumentnummer
N51974140840