Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.08.1974 bis 01.12.2004 — BGBl. Nr. 429/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.08.197401.12.2004 BGBl. Nr. 429/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Flachdrucker

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 429 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2004,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.08.1974BGBl. Nr. 429/1974

Außerkrafttretensdatum

01.12.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2004

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Durchführung der theoretischen Prüfung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die theoretische Prüfung kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.
  2. Absatz 2,Der theoretische Prüfungsteil hat in der Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil zu liegen.
  3. Absatz 3,Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
  4. Absatz 4,Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
  5. Absatz 5,Die Prüfung im Gegenstand „Wirtschaftsrechnen“ hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

    Lohnkostenberechnung,

    Materialkosten- und Regienberechnung,

    kalkulatorische Erfolgsrechnung (Erlös, Ertrag, Erfolg),

    Wesen und Aufbau der Kalkulation.

  6. Absatz 6,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 45 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 60 Minuten zu beenden.
  7. Absatz 7,Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde“ hat die stichwortartige Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

    Druckverfahren,

    Arbeitsablauf in einer Druckerei,

    Werkstoffe (Papier, Druckplatten, Druckfarben),

    Farbenlehre,

    Werkzeuge und Druckmaschinen,

    Ausschießschemen,

    Montage, Kopie und Plattenherstellung,

    Weiterverarbeitung,

    Nutzenberechnung, Papierverbrauchsberechnung,

    Zuschußberechnung, Einteilungsbogenberechnung.

Wird die Prüfung in der programmierten Form abgenommen, so sind aus jedem Bereich sechs Aufgaben zu stellen.

  1. Absatz 8,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 120 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2026

Gesetzesnummer

10006349

Dokumentnummer

NOR12069721

Alte Dokumentnummer

N51974140850

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/429/P3/NOR12069721