Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Siebdrucker
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 430/1974 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2004Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Durchführung der praktischen Prüfung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ hat Tätigkeiten zu umfassen, die aus nachstehender Aufzählung von der Prüfungskommission im Einzelfall auszuwählen und nach ihren Angaben durchzuführen sind:
Herstellen und Andrucken einer Schablone (Siebkopie),
Herstellen eines Standbogens mit Paß- und Schneidemarken,
Montage von je acht Filmnutzen in zwei Farben,
Herstellen von zwei Siebkopien und Andrucken,
Mischen eines vorgegebenen Farbtones.
(2)Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
(3)Absatz 3,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
(4)Absatz 4,Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(5)Absatz 5,Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Unfallverhütungs- und sonstige allgemeine Schutzmaßnahmen sind miteinzubeziehen.
(6)Absatz 6,Die Dauer der Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ soll je Prüfling 15 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
(7)Absatz 7,Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit“ sind folgende Kriterien maßgebend:
Fachgerechte Ausführung (Druckformenherstellung und Abdecken der Filmränder),
richtigerichtige Farbhaltung,
richtigesrichtiges Verwenden der Maschinen und Materialien bei der Ausführung der Prüfarbeit,
Paßgenauigkeit.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2026
Dokumentnummer
NOR12069725
Alte Dokumentnummer
N51974140910