Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.08.1974 bis 01.12.2004 — BGBl. Nr. 430/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.08.197401.12.2004 BGBl. Nr. 430/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Siebdrucker

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2004,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.08.1974BGBl. Nr. 430/1974

Außerkrafttretensdatum

01.12.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2004

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Durchführung der theoretischen Prüfung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die theoretische Prüfung kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.
  2. Absatz 2,Der theoretische Prüfungsteil hat in der Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil zu liegen.
  3. Absatz 3,Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
  4. Absatz 4,Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
  5. Absatz 5,Die Prüfung im Gegenstand „Wirtschaftsrechnen“ hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

    Lohnkostenberechnung,

    Materialkosten- und Regienberechnung,

    kalkulatorische Erfolgsrechnung (Erlös, Ertrag, Erfolg),

    Wesen und Aufbau der Kalkulation.

  6. Absatz 6,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 45 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 60 Minuten zu beenden.
  7. Absatz 7,Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde“ hat die stichwortartige Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

    Druckverfahren,

    Arbeitsablauf in einer Druckerei,

    Werkstoffe (Papier, Druckfarben, Siebdruckschablonen),

    Farbenlehre,

    Werkzeuge und Druckmaschinen,

    Montage und Kopie,

    Weiterverarbeitung,

    Berechnen von Einteilungsbogen.

Wird die Prüfung in der programmierten Form abgenommen, so sind aus jedem Bereich sieben Aufgaben zu stellen.

  1. Absatz 8,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 120 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2026

Gesetzesnummer

10006350

Dokumentnummer

NOR12069726

Alte Dokumentnummer

N51974140920

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/430/P3/NOR12069726