Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Siebdrucker
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 430/1974 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2004Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Durchführung der theoretischen Prüfung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die theoretische Prüfung kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.
(2)Absatz 2,Der theoretische Prüfungsteil hat in der Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil zu liegen.
(3)Absatz 3,Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(4)Absatz 4,Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
(5)Absatz 5,Die Prüfung im Gegenstand „Wirtschaftsrechnen“ hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Lohnkostenberechnung,
Materialkosten- und Regienberechnung,
kalkulatorischekalkulatorische Erfolgsrechnung (Erlös, Ertrag, Erfolg),
Wesen und Aufbau der Kalkulation.
(6)Absatz 6,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 45 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 60 Minuten zu beenden.
(7)Absatz 7,Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde“ hat die stichwortartige Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Druckverfahren,
Arbeitsablauf in einer Druckerei,
Werkstoffe (Papier, Druckfarben, Siebdruckschablonen),
Farbenlehre,
Werkzeuge und Druckmaschinen,
Montage und Kopie,
Weiterverarbeitung,
Berechnen von Einteilungsbogen.
Wird die Prüfung in der programmierten Form abgenommen, so sind aus jedem Bereich sieben Aufgaben zu stellen.
(8)Absatz 8,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 120 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2026
Dokumentnummer
NOR12069726
Alte Dokumentnummer
N51974140920