Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.08.1974 bis 31.12.1990 — BGBl. Nr. 434/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.08.197431.12.1990 BGBl. Nr. 434/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 434/1986

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Reproduktionsphotograph

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1986,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.08.1974BGBl. Nr. 434/1974

Außerkrafttretensdatum

31.12.1990aufgehoben durch BGBl. Nr. 434/1986

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Durchführung der praktischen Prüfung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ hat die nachstehenden, nach Angaben der Prüfungskommission durchzuführenden Tätigkeiten zu umfassen:
    1. Litera a
      Einstellen des Apparates oder Gerätes,
    2. Litera b
      Belichten, Entwickeln, Fixieren, allenfalls Verstärken oder Abschwächen des Films,
    3. Litera c
      Messen und rechnerische Ermittlung des Schwärzungs- bzw. Dichteumfanges,
    4. Litera d
      Herstellen einer Aufnahme.
  2. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die Tätigkeiten aus sämtlichen in Absatz eins, angeführten Bereichen zu umfassen hat und die in der Regel in sechs Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
  3. Absatz 3,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
  4. Absatz 4,Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
  5. Absatz 5,Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Unfallverhütungs- und sonstige allgemeine Schutzmaßnahmen sind miteinzubeziehen.
  6. Absatz 6,Die Dauer der Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ soll je Prüfling 15 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
  7. Absatz 7,Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit“ sind folgende Kriterien maßgebend:

    Maßgenauigkeit,

    fachgerechte Ausführung,

    richtiges Verwenden der Apparate, Geräte und Materialien bei der Ausführung der Prüfarbeit.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2026

Gesetzesnummer

10006354

Dokumentnummer

NOR12069747

Alte Dokumentnummer

N51974141190

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/434/P2/NOR12069747