Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.08.1974 bis 31.12.1990 — BGBl. Nr. 434/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.08.197431.12.1990 BGBl. Nr. 434/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 434/1986

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Reproduktionsphotograph

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1986,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.08.1974BGBl. Nr. 434/1974

Außerkrafttretensdatum

31.12.1990aufgehoben durch BGBl. Nr. 434/1986

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Wiederholungsprüfung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde.
  2. Absatz 2,Wenn mehr als zwei Prüfungsgegenstände mit „nichtgenügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.
  3. Absatz 3,Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken, hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung zuzulassen, die frühestens drei, spätestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung zu liegen hat. Ansonsten darf die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung liegen.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2026

Gesetzesnummer

10006354

Dokumentnummer

NOR12069749

Alte Dokumentnummer

N51974141210

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/434/P4/NOR12069749