Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Meß- und Regelmechaniker
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 531/1974 aufgehoben durch BGBl. Nr. 670/1988Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 670 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Durchführung der praktischen Prüfung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ hat zu umfassen:
eine mechanische Prüfarbeit, die in der Anfertigung eines Teiles, welcher für Meß- und Regelgeräte verwendet werden kann, zu bestehen hat und bei der folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
Messen mit gebräuchlichen Meßwerkzeugen,
Anreißen,
Feilen,
Bohren,
Biegen,
Gewindeschneiden;
eine elektrische Prüfarbeit, die im Herstellen einer Verdrahtung nach einem Stromlaufplan unter gleichzeitigem Einbau von Löt- und Klemmverbindungen zu bestehen hat;
eine pneumatische Prüfarbeit, die im Herstellen einer Verrohrung nach vorgegebenen Angaben zu bestehen hat.
(2)Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit so zu stellen, daß jede Teilarbeit gemäß Abs. 1 lit. a, lit. b und lit. c in je drei Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit so zu stellen, daß jede Teilarbeit gemäß Absatz eins, Litera a,, Litera b und Litera c, in je drei Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
(3)Absatz 3,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ ist nach zwölf Arbeitsstunden zu beenden.
(4)Absatz 4,Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(5)Absatz 5,Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
(6)Absatz 6,Die Dauer der Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
(7)Absatz 7,Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit“ sind folgende Kriterien maßgebend:
Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
Winkeligkeit und Ebenheit,
Richtigkeit der Verdrahtung und fachgerechte Montage der Verschraubungen,
Funktionsfähigkeit der elektrischen und pneumatischen Prüfarbeit,
Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte bei der Ausführung der Prüfarbeit.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2026
Dokumentnummer
NOR12069774
Alte Dokumentnummer
N51974141650