Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
21.07.1976 bis 31.12.1988 — BGBl. Nr. 355/1976
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 521.07.197631.12.1988 BGBl. Nr. 355/1976 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 670/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Meß- und Regelmechaniker

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 670 aus 1988,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

21.07.1976BGBl. Nr. 355/1976

Außerkrafttretensdatum

31.12.1988aufgehoben durch BGBl. Nr. 670/1988

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Zusatzprüfung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Elektromechaniker und -maschinenbauer, Mechaniker oder Radio- und Fernsehmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Meß- und Regelmechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfange des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b und Litera c und „Fachgespräch“ zu umfassen.
  2. Absatz 2,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Elektromechaniker für Schwachstrom, Fernmeldemonteur oder Nachrichtenelektroniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Meß- und Regelmechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfange des Paragraph 2, Absatz eins, Litera c und „Fachgespräch“ zu umfassen.
  3. Absatz 3,Für die Zusatzprüfung gilt Paragraph 2, sinngemäß.
  4. Absatz 4,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker kann bis 31. Dezember 1978 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Meß- und Regelmechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfange des Paragraph 2, Absatz eins, Litera c und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt Paragraph 2, sinngemäß.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 355/1976

Schlagworte

Meßmechaniker

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2026

Gesetzesnummer

10006359

Dokumentnummer

NOR12069541

Alte Dokumentnummer

N5197410573F

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/531/P5/NOR12069541