Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Starkstrommonteur
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 532/1974 aufgehoben durch BGBl. Nr. 672/1988Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 672 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Durchführung der praktischen Prüfung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ hat zu umfassen:
eine mechanische Prüfarbeit, bei der nach Angaben folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
Messen,
Anreißen,
Feilen,
Biegen,
Bohren,
Gewindeschneiden von Hand;
eine elektrische Prüfarbeit, bei der nach Angaben und Schaltplänen folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
Zusammenbau elektrischer Starkstromgeräte und -einrichtungen nach Montage- und Stromlaufplänen,
Verlegen von Leitungen,
Anschließen von Geräten, Anlagen und Maschinen der Starkstromtechnik,
Messen elektrischer Größen (Spannung, Strom, Leistung, Widerstand).
(2)Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in zehn Arbeitsstunden durchgeführt werden kann, wobei für die mechanische Prüfarbeit höchstens vier Arbeitsstunden vorzusehen sind.
(3)Absatz 3,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ ist nach elf Arbeitsstunden zu beenden.
(4)Absatz 4,Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(5)Absatz 5,Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen; hiebei können Werkzeuge, Bauteile, Stromlaufpläne und Schautafeln herangezogen werden. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
(6)Absatz 6,Die Dauer der Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
(7)Absatz 7,Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit“ sind folgende Kriterien maßgebend:
Maßhaltigkeit,
richtigerichtige Montage,
Funktionsfähigkeit,
Verwenden der richtigen Meßgeräte bei der Ausführung der Prüfarbeit.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2026
Dokumentnummer
NOR12069779
Alte Dokumentnummer
N51974141720