Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
21.07.1976 bis 31.12.1988 — BGBl. Nr. 355/1976
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 521.07.197631.12.1988 BGBl. Nr. 355/1976 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 672/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Starkstrommonteur

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 672 aus 1988,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

21.07.1976BGBl. Nr. 355/1976

Außerkrafttretensdatum

31.12.1988aufgehoben durch BGBl. Nr. 672/1988

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Zusatzprüfung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Betriebselektriker, Elektroinstallateur oder Elektromechaniker für Schwachstrom kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Starkstrommonteur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfange des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b und „Fachgespräch“ zu umfassen.
  2. Absatz 2,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Elektromechaniker für Starkstrom oder Elektromechaniker und -maschinenbauer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Starkstrommonteur abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen.
  3. Absatz 3,Für die Zusatzprüfung gemäß Absatz eins, gilt Paragraph 2, sinngemäß.
  4. Absatz 4,Für die Zusatzprüfung gemäß Absatz 2, gilt Paragraph 2, Absatz 4 bis 6 sinngemäß.
  5. Absatz 5,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker kann bis 31. Dezember 1978 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Starkstrommonteur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfange des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt Paragraph 2, sinngemäß.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 355/1976

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2026

Gesetzesnummer

10006360

Dokumentnummer

NOR12069542

Alte Dokumentnummer

N5197410574F

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/532/P5/NOR12069542