Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.10.1974 bis 31.12.1988 — BGBl. Nr. 533/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.10.197431.12.1988 BGBl. Nr. 533/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 668/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker für Starkstrom

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 668 aus 1988,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.10.1974BGBl. Nr. 533/1974

Außerkrafttretensdatum

31.12.1988aufgehoben durch BGBl. Nr. 668/1988

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Durchführung der praktischen Prüfung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ hat zu umfassen:
    1. Litera a
      eine mechanische Prüfarbeit, bei der nach Angaben folgende Fertigkeiten an Metall- und Kunststoffen nachzuweisen sind:
      Messen,
      Anreißen,
      Feilen,
      Biegen,
      Bohren,
      Gewindeschneiden von Hand,
      Drehen;
    2. Litera b
      eine elektrische Prüfarbeit, bei der nach Angaben und Schaltplänen folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
      Zusammenbauen elektrischer Starkstromgeräte und -einrichtungen nach Montage- und Stromlaufplänen,
      Verlegung von Leitungen im Gerät und Anschließen von Geräten, Anlagen und Maschinen der Starkstromtechnik nach Unterlagen,
      Weich- und Hartlöten bei Herstellung elektrischer Anschlüsse, Messen elektrischer Größen (Spannung, Strom, Leistung, Widerstand).
  2. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in elf Arbeitsstunden durchgeführt werden kann, wobei für die mechanische Prüfarbeit höchstens fünf Arbeitsstunden vorzusehen sind.
  3. Absatz 3,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ ist nach zwölf Arbeitsstunden zu beenden.
  4. Absatz 4,Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
  5. Absatz 5,Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen; hiebei können Materialproben, Werkzeuge, Bauteile, Stromlaufpläne und Schautafeln herangezogen werden. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
  6. Absatz 6,Die Dauer der Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
  7. Absatz 7,Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit“ sind folgende Kriterien maßgebend:

    Maßhaltigkeit,

    richtige Montage,

    Funktionsfähigkeit,

    Verwendung der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte bei der Ausführung der Prüfarbeit.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2026

Gesetzesnummer

10006361

Dokumentnummer

NOR12069784

Alte Dokumentnummer

N51974141790

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/533/P2/NOR12069784