Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Feinmechaniker
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 535/1974 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 338/1999Bundesgesetzblatt Nr. 535 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 338 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Durchführung der praktischen Prüfung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ hat die Anfertigung einer aus mehreren Teilen bestehenden feinmechanischen Arbeit zu umfassen, wobei sämtliche nachstehende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
Messen, Anreißen, Körnen,
Sägen, Feilen, Bohren,
Senken, Reiben, Passen,
Richten und Biegen,
Gewindeschneiden,
einfacheeinfache Dreharbeit,
Zusammenbauen und Justieren.
(2)Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die sämtliche in Abs. 1 angeführte Fertigkeiten zu umfassen hat und die in der Regel in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die sämtliche in Absatz eins, angeführte Fertigkeiten zu umfassen hat und die in der Regel in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
(3)Absatz 3,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
(4)Absatz 4,Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(5)Absatz 5,Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
(6)Absatz 6,Die Dauer der Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
(7)Absatz 7,Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit“ sind folgende Kriterien maßgebend:
Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
Winkeligkeit und Ebenheit,
richtigerrichtiger Zusammenbau,
Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte bei der Ausführung der Prüfarbeit.
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2026
Dokumentnummer
NOR12069794
Alte Dokumentnummer
N51974141930