Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.10.1974 bis 30.06.2003 — BGBl. Nr. 535/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.10.197430.06.2003 BGBl. Nr. 535/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 338/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Feinmechaniker

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 535 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 338 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.10.1974BGBl. Nr. 535/1974

Außerkrafttretensdatum

30.06.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 338/1999

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Durchführung der praktischen Prüfung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ hat die Anfertigung einer aus mehreren Teilen bestehenden feinmechanischen Arbeit zu umfassen, wobei sämtliche nachstehende Fertigkeiten nachzuweisen sind:

    Messen, Anreißen, Körnen,

    Sägen, Feilen, Bohren,

    Senken, Reiben, Passen,

    Richten und Biegen,

    Gewindeschneiden,

    einfache Dreharbeit,

    Zusammenbauen und Justieren.

  2. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die sämtliche in Absatz eins, angeführte Fertigkeiten zu umfassen hat und die in der Regel in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
  3. Absatz 3,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
  4. Absatz 4,Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
  5. Absatz 5,Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
  6. Absatz 6,Die Dauer der Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
  7. Absatz 7,Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit“ sind folgende Kriterien maßgebend:

    Maßhaltigkeit und Sauberkeit,

    Winkeligkeit und Ebenheit,

    richtiger Zusammenbau,

    Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte bei der Ausführung der Prüfarbeit.

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2026

Gesetzesnummer

10006363

Dokumentnummer

NOR12069794

Alte Dokumentnummer

N51974141930

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/535/P2/NOR12069794