Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.10.1974 bis 31.12.1987 — BGBl. Nr. 568/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.10.197431.12.1987 BGBl. Nr. 568/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 536/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Mechaniker

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 568 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 536 aus 1987,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.10.1974BGBl. Nr. 568/1974

Außerkrafttretensdatum

31.12.1987aufgehoben durch BGBl. Nr. 536/1987

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Durchführung der praktischen Prüfung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ hat die Anfertigung mehrerer Teile nach Angabe zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:

    Messen, Anreißen, Körnen,

    Sägen, Feilen, Bohren,

    Senken, Reiben, Passen,

    Richten, Biegen,

    Gewindeschneiden,

    einfache Maschinarbeit,

    Zusammenbauen und Justieren.

  2. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
  3. Absatz 3,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
  4. Absatz 4,Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
  5. Absatz 5,Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
  6. Absatz 6,Die Dauer der Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
  7. Absatz 7,Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit“ sind folgende Kriterien maßgebend:

    Maßhaltigkeit und Sauberkeit,

    Winkeligkeit und Ebenheit,

    richtiger Zusammenbau,

    Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte bei der Ausführung der Prüfarbeit.

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2026

Gesetzesnummer

10006364

Dokumentnummer

NOR12069799

Alte Dokumentnummer

N51974142000

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/568/P2/NOR12069799