Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.10.1974 bis 31.12.1987 — BGBl. Nr. 568/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.10.197431.12.1987 BGBl. Nr. 568/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 536/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Mechaniker

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 568 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 536 aus 1987,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.10.1974BGBl. Nr. 568/1974

Außerkrafttretensdatum

31.12.1987aufgehoben durch BGBl. Nr. 536/1987

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Wiederholungsprüfung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde.
  2. Absatz 2,Wenn mehr als drei Prüfungsgegenstände mit „nichtgenügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.
  3. Absatz 3,Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken, hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung zuzulassen, die frühestens drei, spätestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung zu liegen hat. Ansonsten darf die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung liegen.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2026

Gesetzesnummer

10006364

Dokumentnummer

NOR12069801

Alte Dokumentnummer

N51974142020

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/568/P4/NOR12069801