Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
27.04.1982 bis 31.12.1987 — BGBl. Nr. 183/1982
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 527.04.198231.12.1987 BGBl. Nr. 183/1982 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 536/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Mechaniker

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 568 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 536 aus 1987,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

27.04.1982BGBl. Nr. 183/1982

Außerkrafttretensdatum

31.12.1987aufgehoben durch BGBl. Nr. 536/1987

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Zusatzprüfung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Büromaschinenmechaniker, Dreher, Elektromechaniker für Starkstrom, Gasinstallateur, Gas- und Wasserleitungsinstallateur, Kraftfahrzeugmechaniker, Kühlmaschinenmechaniker, Meß- und Regelmechaniker, Orthopädiemechaniker, Schlosser, Segelflugzeugbauer, Uhrmacher, Universalhärter, Wasserleitungsinstallateur oder Verpackungsmittelmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Mechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.
  2. Absatz 2,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Elektromechaniker und -maschinenbauer, Elektromechaniker für Schwachstrom, Feinmechaniker, Textilmechaniker, Waagenhersteller, Werkzeugmacher oder Werkzeugmaschineur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Mechaniker abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen.
  3. Absatz 3,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Maschinenschlosser kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Mechaniker abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Prüfarbeit“ zu umfassen.
  4. Absatz 4,Für die Zusatzprüfung gemäß Absatz eins, gilt Paragraph 2, sinngemäß.
  5. Absatz 5,Für die Zusatzprüfung gemäß Absatz 2, gilt Paragraph 2, Absatz 4 bis 6 sinngemäß.
  6. Absatz 6,Für die Zusatzprüfung gemäß Absatz 3, gilt Paragraph 2, Absatz eins bis 3 und 7 sinngemäß.
  7. Absatz 7,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Elektromechaniker, Fahrradmechaniker oder Nähmaschinenmechaniker kann bis 31. Dezember 1978 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Mechaniker abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt Paragraph 2, Absatz 4 bis 6 sinngemäß.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 183/1982

Schlagworte

Anrechnung, Meßmechaniker, Elektromaschinenbauer, Leichtflugzeugbauer

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2026

Gesetzesnummer

10006364

Dokumentnummer

NOR12073375

Alte Dokumentnummer

N51982142030

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/568/P5/NOR12073375