Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Zentralheizungsbauer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 573/1974 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 269/1997Bundesgesetzblatt Nr. 573 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 269 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Zusatzprüfung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Gasinstallateur, Gas- und Wasserleitungsinstallateur, Rohrverleger, Schlosser oder Wasserleitungsinstallateur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Zentralheizungsbauer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.
(2)Absatz 2,Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.Für die Zusatzprüfung gilt Paragraph 2, sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2026
Dokumentnummer
NOR12069825
Alte Dokumentnummer
N51974142350