Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Feinoptiker
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 575/1974 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 187/2000Bundesgesetzblatt Nr. 575 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Zusatzprüfung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Optiker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Feinoptiker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.
(2)Absatz 2,Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.Für die Zusatzprüfung gilt Paragraph 2, sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2026
Dokumentnummer
NOR12069836
Alte Dokumentnummer
N51974142490