(1)Absatz eins,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ hat folgende Tätigkeiten zu umfassen:
Anfertigen eines einschlägigen Werkstückes nach Zeichnung,
Zerreißversuch, mechanische Festigkeitsprüfungen an der Zerreißmaschine an einem Proportionalstab,
metallographischemetallographische Arbeiten – Schliffbildanfertigung mit Beurteilung,
Härtebestimmungen nach zwei Verfahren (Brinell-, Rockwell- oder Vickersprüfung),
spezifischespezifische Gewichtsbestimmung von festen Körpern,
Anfertigen der erforderlichen Prüfprotokolle.