Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.10.1974 bis 01.09.2011 — BGBl. Nr. 577/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.10.197401.09.2011 BGBl. Nr. 577/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Werkstoffprüfer (Physik)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2008,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.10.1974BGBl. Nr. 577/1974

Außerkrafttretensdatum

01.09.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/2008

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Durchführung der praktischen Prüfung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ hat folgende Tätigkeiten zu umfassen:

    Anfertigen eines einschlägigen Werkstückes nach Zeichnung,

    Zerreißversuch, mechanische Festigkeitsprüfungen an der Zerreißmaschine an einem Proportionalstab,

    metallographische Arbeiten – Schliffbildanfertigung mit Beurteilung,

    Härtebestimmungen nach zwei Verfahren (Brinell-, Rockwell- oder Vickersprüfung),

    spezifische Gewichtsbestimmung von festen Körpern,

    Anfertigen der erforderlichen Prüfprotokolle.

  2. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
  3. Absatz 3,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
  4. Absatz 4,Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
  5. Absatz 5,Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
  6. Absatz 6,Die Dauer der Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
  7. Absatz 7,Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit“ sind folgende Kriterien maßgebend:

    Maßhaltigkeit,

    Führung der Prüfprotokolle,

    Genauigkeit der Prüfwerte,

    richtige Handhabung der Prüfgeräte bei der Ausführung der Prüfarbeit.

Schlagworte

Brinellprüfung, Rockwellprüfung

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2026

Gesetzesnummer

10006373

Dokumentnummer

NOR12069844

Alte Dokumentnummer

N51974142600

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/577/P2/NOR12069844