Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.10.1974 bis 31.05.2018 — BGBl. Nr. 578/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.10.197431.05.2018 BGBl. Nr. 578/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 157/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Polsterer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 578 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 157 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.10.1974BGBl. Nr. 578/1974

Außerkrafttretensdatum

31.05.2018aufgehoben durch BGBl. II Nr. 157/2018

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Durchführung der praktischen Prüfung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ hat die Anfertigung des Sitzes eines Polstermöbels nach Angabe zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:

    Begurten, Federn stellen, Näharbeiten, Nageln, Schnüren, Schoppen und Garnieren.

  2. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
  3. Absatz 3,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
  4. Absatz 4,Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
  5. Absatz 5,Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
  6. Absatz 6,Die Dauer der Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
  7. Absatz 7,Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit“ sind folgende Kriterien maßgebend:

    Maßhaltigkeit und Sauberkeit,

    Verwenden der richtigen Werkzeuge bei der Ausführung der Prüfarbeit.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Gesetzesnummer

10006374

Dokumentnummer

NOR12069849

Alte Dokumentnummer

N51974142670

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/578/P2/NOR12069849