Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Polsterer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 578/1974 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 157/2018Bundesgesetzblatt Nr. 578 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 157 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Zusatzprüfung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Tapezierer und Bettwarenerzeuger kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Polsterer abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen.
(2)Absatz 2,Für die Zusatzprüfung gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.Für die Zusatzprüfung gilt Paragraph 2, Absatz 4 bis 6 sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2026
Dokumentnummer
NOR12069852
Alte Dokumentnummer
N51974142700