Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Hüttenwerkschlosser
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 602/1974 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 122/2015Bundesgesetzblatt Nr. 602 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Durchführung der praktischen Prüfung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ hat zu umfassen:
das Anfertigen eines Prüfstückes, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
Messen, Anreißen, Feilen, Sägen, Bohren, Biegen und
die Demonstration eines Vorganges an den Anlagen.
(2)Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit so zu stellen, daß der Teil gemäß Abs. 1 lit. a in der Regel in vier Arbeitsstunden durchgeführt werden kann; die Prüfung in diesem Teil ist nach fünf Arbeitsstunden zu beenden.Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit so zu stellen, daß der Teil gemäß Absatz eins, Litera a, in der Regel in vier Arbeitsstunden durchgeführt werden kann; die Prüfung in diesem Teil ist nach fünf Arbeitsstunden zu beenden.
(3)Absatz 3,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
(4)Absatz 4,Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(5)Absatz 5,Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
(6)Absatz 6,Die Dauer der Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
(7)Absatz 7,Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit“ gemäß Abs. 1 lit. a sind folgende Kriterien maßgebend:Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit“ gemäß Absatz eins, Litera a, sind folgende Kriterien maßgebend:
Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
Winkeligkeit und Ebenheit,
Verwenden der richtigen Werkzeuge bei der Ausführung der Prüfarbeit.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2026
Dokumentnummer
NOR12069865
Alte Dokumentnummer
N51974142900