Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.1975 bis 30.06.2000 — BGBl. Nr. 604/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.197530.06.2000 BGBl. Nr. 604/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 192/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Metall- und Stahlschleifer und Galvaniseur

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 604 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 2000,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1975BGBl. Nr. 604/1974

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 192/2000

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Durchführung der theoretischen Prüfung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die theoretische Prüfung kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.
  2. Absatz 2,Der theoretische Prüfungsteil hat in der Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil zu liegen.
  3. Absatz 3,Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Im Gegenstand „Fachrechnen“ ist die Verwendung von Formel- und Tabellenbehelfen zulässig.
  4. Absatz 4,Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
  5. Absatz 5,Die Prüfung im Gegenstand „Fachrechnen“ hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

    Flächenberechnung,

    Volums- und Gewichtsberechnung,

    elektrotechnische Grundrechnungen (Volt, Ampere, Ohm),

    galvanotechnische Grundrechnungen,

    Drehzahlberechnung.

  6. Absatz 6,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 80 Minuten zu beenden.
  7. Absatz 7,Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde“ hat die stichwortartige Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

    Werkstoffe,

    chemische und physikalische Grundbegriffe,

    galvanische Bäder,

    Arbeitsverfahren,

    Schleifarbeiten.

  8. Absatz 8,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 80 Minuten zu beenden.
  9. Absatz 9,Die Prüfung im Gegenstand „Fachzeichnen“ hat nach Angabe das Anfertigen einer einschlägigen Fertigungszeichnung zu umfassen.
  10. Absatz 10,Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kann. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 105 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2026

Gesetzesnummer

10006379

Dokumentnummer

NOR12069877

Alte Dokumentnummer

N51974143050

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/604/P3/NOR12069877