Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.1975 bis 31.12.1988 — BGBl. Nr. 661/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.197531.12.1988 BGBl. Nr. 661/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 666/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Betriebselektriker

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 661 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 666 aus 1988,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1975BGBl. Nr. 661/1974

Außerkrafttretensdatum

31.12.1988aufgehoben durch BGBl. Nr. 666/1988

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Durchführung der praktischen Prüfung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ hat zu umfassen:
    1. Litera a
      eine mechanische Prüfarbeit, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
      Messen, Anreißen, Feilen, Biegen, Bohren, Gewindeschneiden von Hand,
    2. Litera b
      eine elektrotechnische Prüfarbeit, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
      Anwenden elektrischer Meß- und Prüfgeräte und Messen elektrischer Größen,
      Zusammenbauen eines einschlägigen elektrischen Gerätes nach Montage- und Stromlaufplänen,
      Anschließen von Geräten, Anlagen und Maschinen.
  2. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in acht Arbeitsstunden durchgeführt werden kann, wobei für die mechanische Prüfarbeit höchstens drei Arbeitsstunden vorzusehen sind.
  3. Absatz 3,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ ist nach neun Arbeitsstunden zu beenden.
  4. Absatz 4,Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
  5. Absatz 5,Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen; hiebei können Werkzeuge, Bauteile, Stromlaufpläne und Schautafeln herangezogen werden. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
  6. Absatz 6,Die Dauer der Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
  7. Absatz 7,Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit“ sind folgende Kriterien maßgebend:

    Maßhaltigkeit,

    richtige Montage,

    Funktionsfähigkeit,

    Verwenden der richtigen Meßgeräte bei der Ausführung der Prüfarbeit.

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2026

Gesetzesnummer

10006384

Dokumentnummer

NOR12069899

Alte Dokumentnummer

N51974143390

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/661/P2/NOR12069899