Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
ab 01.01.1975 — BGBl. Nr. 662/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.01.1975 BGBl. Nr. 662/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kerammaler

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 662 aus 1974,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1975BGBl. Nr. 662/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Durchführung der theoretischen Prüfung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die theoretische Prüfung kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.
  2. Absatz 2,Der theoretische Prüfungsteil hat in der Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil zu liegen.
  3. Absatz 3,Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Im Gegenstand „Fachrechnen“ ist die Verwendung von Formel- und Tabellenbehelfen zulässig.
  4. Absatz 4,Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
  5. Absatz 5,Die Prüfung im Gegenstand „Fachrechnen“ hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

    Flächenberechnung,

    Volums- und Gewichtsberechnung,

    Prozentrechnung,

    Materialbedarfsberechnung.

  6. Absatz 6,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 80 Minuten zu beenden.
  7. Absatz 7,Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde“ hat die stichwortartige Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

    Farbenkunde,

    Keramerzeugung,

    Keramarten,

    Werkzeuge und Spritzapparate.

  8. Absatz 8,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 80 Minuten zu beenden.
  9. Absatz 9,Die Prüfung im Gegenstand „Fachzeichnen“ hat das Zeichnen eines Blumendekors und einer ornamentalen Darstellung nach einer stilgerechten Vorlage zu umfassen. Dabei haben die richtige und vollständige Darstellung sowie die richtige Farbenwahl als Bewertungskriterien zu gelten.
  10. Absatz 10,Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 80 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2026

Gesetzesnummer

10006385

Dokumentnummer

NOR12069905

alte Dokumentnummer

N51974143470

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/662/P3/NOR12069905