Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.01.1975 bis 31.05.2019 — BGBl. Nr. 664/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.01.197531.05.2019 BGBl. Nr. 664/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 134/2019

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Segelflugzeugbauer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 664 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1975BGBl. Nr. 664/1974

Außerkrafttretensdatum

31.05.2019aufgehoben durch BGBl. II Nr. 134/2019

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Wiederholungsprüfung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde.
  2. Absatz 2,Wenn mehr als drei Prüfungsgegenstände mit „nichtgenügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.
  3. Absatz 3,Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken, hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung zuzulassen, die frühestens drei, spätestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung zu liegen hat. Ansonsten darf die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung liegen.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2026

Gesetzesnummer

10006387

Dokumentnummer

NOR12069916

Alte Dokumentnummer

N51974143620

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/664/P4/NOR12069916