Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Luftfahrzeugmechaniker
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 665/1974 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 271/2005Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 271 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Durchführung der praktischen Prüfung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ hat zu umfassen:
eine mechanische Prüfarbeit, wobei ein Prüfstück nach Angabe anzufertigen ist, an dem folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
Messen, Anreißen,
Feilen, Bohren,
Gewindeschneiden von Hand;
weiters ist eine Weich- oder Hartlötarbeit durchzuführen;
eine flugzeugtechnische Prüfarbeit, und zwar das Demontieren und Montieren an Teilen und Aggregaten des Fluggerätes nach vorgegebenen Angaben, die auch in englischer Sprache sein können.
(2)Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling Prüfarbeiten zu stellen, die in der Regel gemeinsam in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden können.
(3)Absatz 3,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
(4)Absatz 4,Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ ist unter Verwendung von Fachausdrücken (auch in englischer Sprache) vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(5)Absatz 5,Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
(6)Absatz 6,Die Dauer der Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
(7)Absatz 7,Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit“ sind folgende Kriterien maßgebend:
Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
Winkeligkeit und Ebenheit,
Verwenden der richtigen Werkzeuge und Prüfgeräte bei der Ausführung der Prüfarbeit.
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2026
Dokumentnummer
NOR12069918
Alte Dokumentnummer
N51974143670