Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.1975 bis 30.06.2005 — BGBl. Nr. 665/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.197530.06.2005 BGBl. Nr. 665/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 271/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Luftfahrzeugmechaniker

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 271 aus 2005,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1975BGBl. Nr. 665/1974

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 271/2005

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Durchführung der praktischen Prüfung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ hat zu umfassen:
    1. Litera a
      eine mechanische Prüfarbeit, wobei ein Prüfstück nach Angabe anzufertigen ist, an dem folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
      Messen, Anreißen,
      Feilen, Bohren,
      Gewindeschneiden von Hand;
      weiters ist eine Weich- oder Hartlötarbeit durchzuführen;
    2. Litera b
      eine flugzeugtechnische Prüfarbeit, und zwar das Demontieren und Montieren an Teilen und Aggregaten des Fluggerätes nach vorgegebenen Angaben, die auch in englischer Sprache sein können.
  2. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling Prüfarbeiten zu stellen, die in der Regel gemeinsam in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden können.
  3. Absatz 3,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
  4. Absatz 4,Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ ist unter Verwendung von Fachausdrücken (auch in englischer Sprache) vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
  5. Absatz 5,Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
  6. Absatz 6,Die Dauer der Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
  7. Absatz 7,Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit“ sind folgende Kriterien maßgebend:

    Maßhaltigkeit und Sauberkeit,

    Winkeligkeit und Ebenheit,

    Verwenden der richtigen Werkzeuge und Prüfgeräte bei der Ausführung der Prüfarbeit.

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2026

Gesetzesnummer

10006388

Dokumentnummer

NOR12069918

Alte Dokumentnummer

N51974143670

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/665/P2/NOR12069918