Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
24.10.1984 bis 31.05.2016 — BGBl. Nr. 398/1984
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 224.10.198431.05.2016 BGBl. Nr. 398/1984 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 130/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Skierzeuger

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 666 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2016,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

24.10.1984BGBl. Nr. 398/1984

Außerkrafttretensdatum

31.05.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 130/2016

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Durchführung der praktischen Prüfung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ besteht aus
    1. Litera a
      einer mechanischen Prüfarbeit, bei der folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind: Messen, Anreißen, Feilen, Bohren, Biegen, Gewindeschneiden, Einfaches Drehen und
    2. Litera b
      einer skierzeugungstechnischen Prüfarbeit, bei der folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind: Fräsen, Biegen und Richten, Kleben, Pressen; Bearbeiten von Kanten, Spitzen und Endenschutz; Oberflächenbehandlung, Zusammenbauen.
  2. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling die Prüfarbeiten so zu stellen, daß die Aufgaben nach Absatz eins, Litera a und Litera b, jeweils in 5 Stunden durchgeführt werden können.
  3. Absatz 3,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ ist nach 12 Arbeitsstunden zu beenden.
  4. Absatz 4,Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
  5. Absatz 5,Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
  6. Absatz 6,Die Dauer der Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
  7. Absatz 7,Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit“ sind folgende Kriterien maßgebend:

    Maßhaltigkeit und Sauberkeit,

    Winkeligkeit und Ebenheit,

    Verwenden der richtigen Werkzeuge bei der Ausführung der Prüfarbeit.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 398/1984

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Gesetzesnummer

10006389

Dokumentnummer

NOR12073899

Alte Dokumentnummer

N51984143740

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/666/P2/NOR12073899