Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
24.10.1984 bis 31.05.2016 — BGBl. Nr. 398/1984
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 524.10.198431.05.2016 BGBl. Nr. 398/1984 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 130/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Skierzeuger

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 666 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2016,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

24.10.1984BGBl. Nr. 398/1984

Außerkrafttretensdatum

31.05.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 130/2016

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Zusatzprüfung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Betriebsschlosser, Maschinenschlosser, Mechaniker oder Schlosser kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Skierzeuger abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“, eingeschränkt auf Litera b, des Paragraph 2, Absatz eins und „Fachgespräch“ zu umfassen.
  2. Absatz 2,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Bootbauer, Kunststoffverarbeiter oder Wagner kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Skierzeuger abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.
  3. Absatz 3,Für die Zusatzprüfung gilt Paragraph 2, sinngemäß.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 398/1984

Schlagworte

Anrechnung, Skihersteller

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026

Gesetzesnummer

10006389

Dokumentnummer

NOR12073903

Alte Dokumentnummer

N51984143770

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/666/P5/NOR12073903