Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Skierzeuger
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 666/1974 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 130/2016Bundesgesetzblatt Nr. 666 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Zusatzprüfung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Betriebsschlosser, Maschinenschlosser, Mechaniker oder Schlosser kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Skierzeuger abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“, eingeschränkt auf lit. b des § 2 Abs. 1 und „Fachgespräch“ zu umfassen.Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Betriebsschlosser, Maschinenschlosser, Mechaniker oder Schlosser kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Skierzeuger abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“, eingeschränkt auf Litera b, des Paragraph 2, Absatz eins und „Fachgespräch“ zu umfassen.
(2)Absatz 2,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Bootbauer, Kunststoffverarbeiter oder Wagner kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Skierzeuger abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.
(3)Absatz 3,Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.Für die Zusatzprüfung gilt Paragraph 2, sinngemäß.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 398/1984
Schlagworte
Anrechnung, Skihersteller
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2026
Dokumentnummer
NOR12073903
Alte Dokumentnummer
N51984143770