Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.1975 bis 30.06.2010 — BGBl. Nr. 674/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.197530.06.2010 BGBl. Nr. 674/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Porzellanmaler

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 674 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2009,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1975BGBl. Nr. 674/1974

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2009

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Durchführung der praktischen Prüfung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ hat das Bemalen eines Porzellanstückes nach Vorlage zu umfassen.
  2. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
  3. Absatz 3,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
  4. Absatz 4,Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
  5. Absatz 5,Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
  6. Absatz 6,Die Dauer der Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
  7. Absatz 7,Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit“ sind folgende Kriterien maßgebend:

    Einhaltung des Dekors,

    Einhaltung der Farben,

    Verwenden der richtigen Werkzeuge bei der Ausführung der Prüfarbeit.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2026

Gesetzesnummer

10006393

Dokumentnummer

NOR12069939

Alte Dokumentnummer

N51974144000

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/674/P2/NOR12069939