Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Porzellanmaler
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 674/1974 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2009Bundesgesetzblatt Nr. 674 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Zusatzprüfung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Glasmaler oder Kerammaler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Porzellanmaler abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.
(2)Absatz 2,Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.Für die Zusatzprüfung gilt Paragraph 2, sinngemäß.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 355/1976
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2026
Dokumentnummer
NOR12071132
Alte Dokumentnummer
N51976144030