Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.1975 bis 01.12.2004 — BGBl. Nr. 680/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.197501.12.2004 BGBl. Nr. 680/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 454/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Getreidemüller

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 680 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 454 aus 2004,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1975BGBl. Nr. 680/1974

Außerkrafttretensdatum

01.12.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 454/2004

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Durchführung der praktischen Prüfung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ hat die Durchführung von Arbeitsproben und Demonstrationen zu umfassen, wobei folgende Gebiete aus der Lagerung und Verarbeitung des Getreides stichprobenartig zu prüfen sind:

    Lagerung von Getreide,

    Vorbereitung und Reinigung,

    Vermahlung,

    Mischen und Lagern von Mahlprodukten,

    Bearbeitung der Nebenprodukte.

  2. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit so zu stellen, daß sämtliche Arbeitsproben und Demonstrationen in der Regel in fünf Arbeitsstunden durchgeführt werden können.
  3. Absatz 3,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ ist nach sechs Arbeitsstunden zu beenden.
  4. Absatz 4,Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
  5. Absatz 5,Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
  6. Absatz 6,Die Dauer der Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
  7. Absatz 7,Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit“ sind folgende Kriterien maßgebend:

    Genauigkeit der Getreideprüfung,

    genaues Einstellen der Maschinen,

    fachgerechtes Vorgehen bei der Ausführung der Prüfarbeit.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Gesetzesnummer

10006398

Dokumentnummer

NOR12069963

Alte Dokumentnummer

N51974144340

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/680/P2/NOR12069963